AGBs

Version 1.0 I Stand 01.06.2026

Diese AGB gelten für Einzelbetriebe. Für Filialbetriebe und Mehrstandort-Kunden gilt ein separater Rahmenvertrag. Datenschutzrechtliche Aspekte werden in einem separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt.

1. Einleitung

1.1 Die schweizerische Synaedge AG (nachfolgend die «Anbieterin») bietet cloudbasierte KI-Videoanalyse-Lösungen zur automatisierten Erkennung potenzieller Schuss- und Stichwaffen in Videolivestreams («AI Weapon Detector») an und kann weitere Leistungen in diesem Zusammenhang erbringen (nachfolgend als Ganzes und in Teilen die «Leistungen»).

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen der Anbieterin und ihren Kundinnen (nachfolgend gemeinsam die «Parteien»).

1.3 Diese AGB sind Bestandteil aller rechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. AGB und vergleichbare vertragliche Grundlagen der Kundinnen erlangen keine Geltung für die Anbieterin.

1.4 Das Angebot der Anbieterin richtet sich ausschliesslich an Unternehmerinnen im Sinne von Art. 7 OR (Schweiz) bzw. § 14 BGB (Deutschland). Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht.

1.5 Für Filialbetriebe mit mehreren Standorten sowie für individuell vereinbarte Enterprise-Lösungen schliessen die Parteien einen separaten Rahmenvertrag ab.

2. Angebot

2.1 Die Anbieterin entscheidet und informiert im eigenen Ermessen über ihre aktuellen und künftigen Leistungen (nachfolgend das «Angebot»), beispielsweise auf Anfrage oder durch Veröffentlichung auf ihrer Website. Die Anbieterin ist berechtigt, das Angebot ganz oder teilweise gemeinsam mit geeigneten Dritten zu erbringen oder durch geeignete Dritte erbringen zu lassen.

2.2 Die Anbieterin informiert die Kundinnen in geeigneter Form über technische und allfällige weitere Anforderungen im Zusammenhang mit dem Angebot. Die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen obliegt ausschliesslich den einzelnen Kundinnen.

2.3 Die Anbieterin bestimmt ihr Angebot im eigenen Ermessen. Sie kann insbesondere das Entgelt, den Funktions- und Leistungsumfang, die genutzte Infrastruktur, die angesprochenen Kundinnen sowie die Laufzeit für ihre Leistungen festlegen.

2.4 Der AI Weapon Detector ist ein cloudbasierter Managed Detection Service zur automatisierten Analyse von Videolivestreams auf potenzielle Schuss- und Stichwaffen.

2.5 Die Anbieterin stellt den Kundinnen ein vorkonfiguriertes Gateway zur Verfügung, welches innerhalb des Kameranetzwerks der Kundinnen betrieben wird und ausschliesslich der verschlüsselten Übertragung kompatibler Videolivestreams an die cloudbasierte Analyseplattform der Anbieterin dient.

2.6 Die Analyse erfolgt ausschliesslich innerhalb der von der Anbieterin betriebenen Cloud-Infrastruktur.

2.7 Die Leistungen der Anbieterin umfassen insbesondere:

  • Bereitstellung und Konfiguration des Gateways
  • Analyse von Videolivestreams ausschliesslich auf potenzielle Waffenereignisse
  • Automatisierte Alarmierung eines angebundenen Alarmmanagementsystems
  • Übermittlung alarmbezogener Screenshots zur menschlichen Verifikation
  • Operative Alarmbearbeitung und gegebenenfalls Alarmierung von Polizei durch angebundenen Sicherheitsleitstand
  • Technische Unterstützung der Alarmierungs- und Eskalationsprozesse

2.8 Die Alarmbearbeitung und Alarmübersicht erfolgt über die Alarmmanagementplattform Evalink oder vergleichbare Systeme der Anbieterin bzw. ihrer Partner.

2.9 Im Alarmfall werden relevante Ereignisinformationen, insbesondere alarmbezogene Screenshots, an einen angebundenen Sicherheitsleitstand übermittelt.

2.10 Die Anbieterin selbst erbringt keine hoheitlichen Sicherheits-, Notruf-, Interventions- oder Polizeidienstleistungen. Die operative Alarmbearbeitung, Verifikation und gegebenenfalls Alarmierung von Polizei, Sicherheitsdiensten oder Einsatzkräften erfolgt durch den angebundenen Sicherheitsleitstand.

2.11 Die Kundinnen erhalten keinen direkten Zugriff auf die Analyseplattform, die KI-Modelle, die Rohanalysen oder die cloudbasierte Verarbeitungsumgebung.

2.12 Der AI Weapon Detector dient ausschliesslich der ereignisbezogenen Gefahrenanalyse und stellt keine allgemeine Videoüberwachungs-, Identifikations- oder biometrische Überwachungslösung dar.

3. Datenschutz und Datenverarbeitung

3.1 Die Anbieterin verfolgt beim Betrieb des AI Weapon Detector den Grundsatz „Privacy by Design“.

3.2 Die Leistungen dienen ausschliesslich der Erkennung potenzieller Waffenereignisse und nicht der Identifikation oder Profilbildung von Personen.

3.3 Insbesondere erfolgt standardmässig keine:

  • Gesichtserkennung
  • Biometrische Identifikation
  • Personenprofilbildung
  • Verhaltensprofilierung
  • Identifikation einzelner Personen
  • Trainierung oder Nachtrainierung von KI-Modellen mit Kundenvideodaten

3.4 Die Verarbeitung der Videolivestreams erfolgt ausschliesslich flüchtig zur Durchführung der Waffenanalyse.

3.5 Eine dauerhafte Speicherung von Videodaten in der Cloud erfolgt standardmässig nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.6 Im Alarmfall kann ein ereignisbezogener Screenshot zur menschlichen Verifikation verarbeitet und gespeichert werden.

3.7 Personen oder sensible Bildbereiche können im Rahmen technischer und organisatorischer Möglichkeiten verpixelt oder datenschutzoptimiert dargestellt werden.

3.8 Die Kundinnen bleiben allein verantwortlich für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ihrer Kamerasysteme sowie der Nutzung der Leistungen am jeweiligen Standort.

3.9 Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten Gegenstand der Leistungen ist, schliessen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab. Dieser ist integraler Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

4. Nutzung und Support

4.1 Die Anbieterin gewährt den Kundinnen während der Dauer der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, örtlich, sachlich und zeitlich beschränkte Recht, das jeweilige Angebot im angebotenen oder vereinbarten Umfang zu nutzen.

4.2 Die Nutzung des AI Weapon Detector erfolgt ausschliesslich über das bereitgestellte Gateway sowie die Alarmierungs- und Sicherheitsprozesse der Anbieterin bzw. ihrer Partner.

4.3 Die Leistungen setzen eine funktionierende Stromversorgung, Netzwerkverbindung sowie Internetverbindung voraus. Bei Unterbruch oder Störung der Datenübertragung kann keine Analyse oder Alarmierung erfolgen.

4.4 Die Kundinnen nehmen zur Kenntnis, dass das Angebot ganz oder teilweise nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sein kann, beispielsweise aufgrund von Fehlern, technischen Problemen, Wartungsarbeiten, Netzwerkunterbrüchen oder höherer Gewalt.

4.5 Die Anbieterin leistet ihren Support, sofern nicht anders angeboten oder vereinbart, ausschliesslich an Werktagen von Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 17.00 Uhr (MEZ).

4.6 Im Standard-Support unentgeltlich enthalten sind ausschliesslich Leistungen zur Behebung von technischen Störungen und Fehlern, die im Verantwortungsbereich der Anbieterin liegen, insbesondere:

  • Störungen der Cloud-Infrastruktur der Anbieterin
  • Fehlfunktionen der KI-Analyseplattform
    Defekte des gelieferten Gateways im Rahmen der Funktionsgarantie gemäss Klausel 6.5
  • Fehler in der Alarmweiterleitung an die zertifizierte Alarmzentrale

4.7 Die Anbieterin bietet auf Wunsch der Kundinnen zusätzliche Support- und Beratungsleistungen an, die gesondert nach einem Stundensatz von CHF 150 oder Euro 150 (zuzüglich Mehrwertsteuer) verrechnet werden. Die Abrechnung erfolgt in 15-Minuten-Schritten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Behebung von Störungen, die durch die Kundinnen, deren Mitarbeitende oder Drittpersonen verursacht wurden
  • Probleme aufgrund unsachgemässer Bedienung oder Manipulation des Gateways
  • Störungen, die durch Hardware, Software oder Netzwerke im Verantwortungsbereich der Kundinnen verursacht werden, insbesondere Kameras, Router, Firewalls, Switches, Internetverbindungen oder Stromversorgung
  • Unterstützung bei Änderungen am Kameranetzwerk der Kundinnen
  • Wiederinbetriebnahme nach Stromausfall, Netzwerkausfall oder vergleichbaren Ereignissen, sofern keine Störung im Verantwortungsbereich der Anbieterin vorliegt
  • Schulung, Einweisung und Beratung der Mitarbeitenden der Kundinnen
  • Anpassungen, Erweiterungen oder Sonderkonfigurationen auf Wunsch der Kundinnen
  • Diagnose- oder Analyseleistungen, wenn sich herausstellt, dass keine Störung im Verantwortungsbereich der Anbieterin vorliegt
  • Vor-Ort-Einsätze, sofern nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistungen

4.8 Der Stundensatz kann von der Anbieterin einmal pro Kalenderjahr angepasst werden. Anpassungen werden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten in Textform angekündigt.

4.9 Der AI Weapon Detector ist Bestandteil eines mehrstufigen Alarmierungs- und Sicherheitsprozesses. Die KI-basierte Analyse dient ausschliesslich der technischen Ereigniserkennung und Voralarmierung.

4.10 Die operative Alarmbearbeitung, Priorisierung und Eskalation erfolgt über angebundene Alarmmanagement- und Sicherheitsleitstellenprozesse.

4.11 Die Anbieterin schuldet keine permanente Echtzeitüberwachung sämtlicher Kamerabilder durch natürliche Personen.

5. Pflichten der Kundinnen

5.1 Die Kundinnen sind verpflichtet, das Angebot ausschliesslich rechtskonform und gemäss allfälligen Vorgaben der Anbieterin sowie in Übereinstimmung mit diesen AGB und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.

5.2 Die Kundinnen sind verpflichtet, das Angebot ausschliesslich in einem angemessenen Umfang zu nutzen.

5.3 Die Kundinnen sind verpflichtet, durch ihre Mitwirkung der Anbieterin zu ermöglichen, das Angebot ordnungsgemäss zu erbringen.

5.4 Die Kundinnen sind insbesondere verpflichtet:

  • Kompatible und funktionsfähige Kamerasysteme bereitzustellen
  • Eine ausreichende Stromversorgung sowie Netzwerk- und Internetverbindung sicherzustellen
  • Das Gateway ausschliesslich gemäss den Vorgaben der Anbieterin zu betreiben
  • Relevante Mitarbeitende angemessen zu instruieren
  • Sämtliche regulatorischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten

5.5 Die Kundinnen bleiben vollumfänglich verantwortlich für ihre operative Sicherheitsorganisation sowie sämtliche sicherheitsrelevanten Entscheidungen vor Ort.

5.6 Die Kundinnen sind verpflichtet, vereinbarte Leistungen fortlaufend und unverzüglich zu prüfen sowie allfällige Mängel unverzüglich zu melden.

5.7 Die Kundinnen sind allein und vollumfänglich verantwortlich, dass sie und ihre eigenen Nutzerinnen das anwendbare Recht und allfällige sonstige Regulierungen einhalten.

6. Gateway, Kameras und Hardware
Gateway

6.1 Die Anbieterin stellt den Kundinnen ein vorkonfiguriertes Gateway zur Verfügung. Dieses verbleibt nach der Lieferung im Besitz der Kundinnen.

6.2 Die mit dem Gateway verbundene Software-Lizenz ist an die Vertragslaufzeit gebunden und wird bei Beendigung des Vertragsverhältnisses deaktiviert.

6.3 Die Anbieterin gewährt auf das Gateway eine Funktionsgarantie für 2 Jahre, sofern das Gerät bestimmungsgemäss verwendet wird. Bei Defekten, die nicht durch die Kundinnen verursacht wurden, stellt die Anbieterin innerhalb dieses Zeitraums kostenfrei Ersatz zur Verfügung.

Kameras

6.4 Die Anbieterin kann den Kundinnen auf Wunsch Kameras der Hersteller Axis, Hanwha, Geutebrück oder weiterer kompatibler Marken vermitteln oder liefern. Setzen die Kundinnen eigene, bereits vorhandene Kameras ein, übernimmt die Anbieterin keinerlei Haftung oder Gewährleistung für deren Funktion, Wartung und Kompatibilität.

6.5 Für die von der Anbieterin gelieferten Kameras gelten ausschliesslich die Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Eine darüber hinausgehende Garantie durch die Anbieterin wird nicht übernommen.

6.6 Die Lieferzeiten für Kameras richten sich nach den aktuellen Verfügbarkeiten und Konditionen des jeweiligen Herstellers. Die Anbieterin bemüht sich um zeitnahe Lieferung, kann aber keine verbindlichen Lieferfristen zusagen, die über die Angaben der Hersteller hinausgehen.

6.7 Im Falle von Lieferverzögerungen seitens der Hersteller informiert die Anbieterin die Kundinnen unverzüglich. Schadenersatzansprüche aufgrund von herstellerbedingten Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

6.8 Endet der Hersteller-Support für eine gelieferte Kamera während der Vertragslaufzeit, ist die Anbieterin berechtigt, die Kompatibilität der Kamera zu prüfen und gegebenenfalls den Austausch durch ein aktuelles Modell zu empfehlen. Die Kosten für den Austausch tragen die Kundinnen.

 
Gemeinsame Bestimmungen

6.9 Die Kundinnen sind verpflichtet, das Gateway sowie die gelieferten Kameras sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Diebstahl und unsachgemässer Nutzung zu schützen.

6.10 Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Gateways oder der Kameras während der Vertragslaufzeit haftet die Kundin im Umfang des Wiederbeschaffungswerts. Die Anbieterin stellt auf Anfrage und gegen Berechnung ein Ersatzgerät zur Verfügung; die Wiederbeschaffung von Kameras erfolgt zu den jeweils aktuellen Konditionen der Hersteller.

6.11 Die Anbieterin haftet nicht für Datenverluste, ausgebliebene Alarmierungen oder Folgeschäden während Austausch-, Reparatur- oder Wiederherstellungszeiten des Gateways oder von Kameras.

7. Entgelt und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Anbieterin bietet ihr Angebot ausschliesslich gegen Entgelt an.

7.2 Leistungen, für die nicht ausdrücklich ein pauschales Entgelt vereinbart wird, werden gemäss den ordentlichen Stundensätzen der Anbieterin verrechnet.

7.3 Zusätzliche Leistungen, insbesondere Integrationen, Vor-Ort-Einsätze, Sonderkonfigurationen, Schulungen, zusätzliche Speicherleistungen oder individuelle Alarmierungsprozesse, können gesondert verrechnet werden.

7.4 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) bzw. Euro (EUR) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

7.5 Die einmaligen Setup-Kosten werden mit Vertragsabschluss in Rechnung gestellt und sind vor Auslieferung des Gateways zur Zahlung fällig.

7.6 Die laufenden Abonnement-Gebühren werden im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt. Standardmässig erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus.

7.7 Auf Wunsch der Kundinnen kann eine jährliche Vorauszahlung vereinbart werden. Bei jährlicher Vorauszahlung gewährt die Anbieterin einen Rabatt auf die Abonnement-Gebühr.

7.8 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.9 Erfolgt keine fristgerechte Zahlung der ersten Rechnung (Setup-Kosten und/oder erste Abonnement-Periode), ist die Anbieterin berechtigt, die Aktivierung der Leistungen aufzuschieben, bis der Zahlungseingang bestätigt ist.

7.10 Bei Zahlungsverzug ist die Anbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % per annum sowie eine Mahngebühr pro Mahnung von 20 CHF/Euro zu berechnen.

7.11 Bei anhaltendem Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung ist die Anbieterin berechtigt, die Leistungen vorübergehend zu sperren. Die Sperrung entbindet die Kundinnen nicht von der Zahlungsverpflichtung.

7.12 Bei ordentlicher Kündigung läuft der Vertrag bis zum Ende der bereits in Rechnung gestellten oder vorausbezahlten Periode. Eine anteilige Rückerstattung bereits gezahlten Entgelts erfolgt nicht.

7.13 Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung durch die Anbieterin aus von den Kundinnen zu vertretenden Gründen wird bereits bezahltes Entgelt nicht zurückerstattet.

7.14 Zusätzliche Leistungen gemäss Klausel 4.6 (Support nach Aufwand, einmalige Konfigurationen, Vor-Ort-Einsätze etc.) werden nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt.

7.15 Die Anbieterin ist berechtigt, die Preise einmal pro Kalenderjahr anzupassen. Preisanpassungen werden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. Übersteigt die Preisanpassung 5 % gegenüber dem bisherigen Preis, steht den Kundinnen ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Preisanpassung in Textform ausgeübt werden.

7.16 Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend dem Sitz der Kundinnen:

  • Kundinnen mit Sitz in der Schweiz werden von der Synaedge AG (Sitz Zürich) in CHF zuzüglich der schweizerischen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
  • Kundinnen mit Sitz in Deutschland werden von der deutschen Niederlassung der Anbieterin in Gummersbach in EUR zuzüglich der deutschen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
8. Geistiges Eigentum

8.1 Sämtliche Rechte an der Infrastruktur, Software, KI-Modellen, Plattformarchitektur, Alarmierungslogik und sonstigen Bestandteilen des Angebots verbleiben ausschliesslich bei der Anbieterin oder deren Lizenzgeberinnen.

8.2 Die Kundinnen erhalten keinerlei Rechte an KI-Modellen, Trainingsdaten, Algorithmen oder der zugrunde liegenden Analyseplattform.

9. Einsatzgrenzen der KI-Analyse

9.1 Der AI Weapon Detector ist ein technisches Unterstützungssystem zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Waffenereignisse.

9.2 Automatisierte Erkennungen stellen ausschliesslich technische Verdachtsmeldungen dar und ersetzen keine menschliche Lagebeurteilung.

9.3 Trotz moderner KI-Technologien kann keine vollständige oder fehlerfreie Erkennung sämtlicher Waffen, Bedrohungslagen oder sicherheitsrelevanter Situationen garantiert werden.

9.4 Insbesondere können auftreten:

  • Fehlalarme
  • Nichterkennungen
  • Fehlerhafte Klassifizierungen
  • Verzögerte Alarmierungen
  • Einschränkungen aufgrund von Lichtverhältnissen, Bildqualität, Kamerapositionierung, Verdeckungen, Netzwerkunterbrüchen oder technischen Störungen

9.5 Die Leistungen der Anbieterin stellen keinen garantierten Schutz vor Straftaten, Gewaltvorfällen oder sonstigen Sicherheitsereignissen dar.

10. Haftung

10.1 Die Anbieterin haftet ausschliesslich für direkt verursachte Schäden infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.

10.2 Jede weitergehende Haftung der Anbieterin ist ausgeschlossen.

10.3 Die Anbieterin schuldet insbesondere keinen konkreten Sicherheitserfolg, keine Verhinderung von Straftaten und keine Garantie für die Erkennung sämtlicher Waffen oder Bedrohungssituationen.

10.4 Die Anbieterin haftet insbesondere nicht für Schäden infolge:

  • Nicht erkannter Waffen
  • Fehlalarmierungen
  • Verspäteter Alarmierungen
  • Unterbliebener Interventionen
  • Technischer Ausfälle
  • Netzwerk- oder Internetunterbrüche
  • Fehlentscheidungen Dritter
  • Handlungen oder Unterlassungen von Sicherheitsleitständen, Alarmempfangsstellen, Polizei, Sicherheitsdiensten, Behörden oder sonstigen Einsatzkräften

10.5 Die Entscheidung über eine Alarmierung von Polizei oder Einsatzkräften erfolgt ausschliesslich nach menschlicher Prüfung durch den Sicherheitsleitstand.

10.6 Die Anbieterin übernimmt keine Gewährleistung für Leistungen, Verfügbarkeiten oder Reaktionszeiten von Drittanbietern.

10.7 Die Anbieterin haftet in jedem Fall nur bis zur Höhe des Entgelts, das die jeweiligen Kundinnen in den letzten 12 Monaten vor dem Schadenfall bezahlt haben.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für die Dauer ihres Bestehens von der Pflicht zur Vertragserfüllung. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Angriffe, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks bei Drittanbietern, Cyber-Angriffe auf systemrelevante Infrastruktur sowie längerfristige Ausfälle der eingesetzten Cloud-Infrastruktur oder Telekommunikationsnetze.

11.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt sowie über dessen voraussichtliche Dauer.

11.3 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Tage, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ausserordentlich zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche der anderen Partei entstehen.

12. Geheimhaltung

12.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

12.2 Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere technische, kaufmännische und sicherheitsrelevante Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.

12.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von 5 Jahren fort.

12.4 Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung der empfangenden Partei beruht.

13. Dauer und Kündigung

13.1 Die Vertragslaufzeit beträgt 1 Jahr ab Aktivierung der Leistungen.

13.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

13.3 Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode ist ausgeschlossen. Die Kundinnen bleiben zur Zahlung des Entgelts für die laufende Vertragsperiode verpflichtet, unabhängig davon, ob die Leistungen tatsächlich genutzt werden.

13.4 Vertragliche Vereinbarungen können von beiden Parteien aus wichtigem Grund ausserordentlich und fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Anhaltendem Zahlungsverzug der Kundinnen trotz Mahnung
  • Erheblicher Vertragsverletzung einer Partei
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei
  • Anhaltender Nichtleistung durch die Anbieterin

13.5 Bei ausserordentlicher Kündigung durch die Anbieterin aus von den Kundinnen zu vertretenden Gründen (insbesondere Zahlungsverzug oder erhebliche Vertragsverletzung) bleiben die Kundinnen zur Zahlung des Entgelts für die laufende Vertragsperiode verpflichtet. Bezahltes Entgelt wird in diesem Fall nicht zurückerstattet.

13.6 Bei ausserordentlicher Kündigung durch die Kundinnen aus von der Anbieterin zu vertretenden Gründen werden bereits geleistete Vorauszahlungen anteilig für den nicht genutzten Zeitraum zurückerstattet.

13.7 Möchten die Kundinnen den Vertrag vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode ohne wichtigen Grund vorzeitig beenden, ist dies nur einvernehmlich mit der Anbieterin möglich. Die Anbieterin kann die einvernehmliche vorzeitige Beendigung von einer Ausgleichszahlung in Höhe der restlichen Entgeltzahlungen bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode abhängig machen.

13.8 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

13.9 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird die Software-Lizenz für das Gateway deaktiviert. Das Gerät selbst verbleibt im Besitz der Kundinnen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Anbieterin ist berechtigt, diese AGB sowie die vertraglichen Vereinbarungen anzupassen, sofern dies aus berechtigten Gründen erforderlich ist, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, bei Änderungen der eingesetzten Technologien oder bei Anpassungen des Leistungsumfangs. Wesentliche Änderungen werden den Kundinnen mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widersprechen die Kundinnen den Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode fort und endet anschliessend ohne weitere Kündigung. Erfolgt kein Widerspruch, gelten die neuen Bedingungen als angenommen.

14.2 Sämtliche Kommunikation erfolgt in einer Form, die den Nachweis durch Text erlaubt.

14.3 Rechte und Pflichten dürfen ohne Zustimmung der Anbieterin nicht übertragen werden.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

14.5 Diese AGB und sämtliche vertraglichen Vereinbarungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten mit Kundinnen mit Sitz in Deutschland kann nach deutschem Recht zwingendes deutsches Recht zur Anwendung kommen, soweit gesetzlich vorgeschrieben.

14.6 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, sofern gesetzlich zulässig:

  • Für Kundinnen mit Sitz in der Schweiz: der Sitz der Anbieterin in Zürich
  • Für Kundinnen mit Sitz in Deutschland: der Sitz der deutschen Niederlassung der Anbieterin in Gummersbach

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